Öffentliche Auflage - Waldfeststellung

3. Mai 2024
Im Einverständnis mit der Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft und in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und Artikel 13 Abs. 1 und 3 des eidgenössischen Waldgesetzes und Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren, legt die Gemeinde Guttet-Feschel die Waldfeststellung im Bereich zur Bauzone öffentlich auf.

Es ist untersagt Eingriffe in die betroffenen Bestockungen vorzunehmen, die den Waldfeststellungsentscheid vorwegnehmen oder unterlaufen. Widerhandlungen werden von der Dienststelle gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. j der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren mit Busse bestraft.

Diese Waldfeststellung ersetzt die Waldfeststellungen der ehemaligen Gemeinde Feschel vom 16. August 2000 sowie der ehemaligen Gemeinde Guttet vom 23. August 2000.

Die Pläne können auf der Gemeindekanzlei von Guttet Feschel während den ortsüblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet innert dreissig Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt bei der Gemeindeverwaltung-von Guttet-Feschel einzureichen.

Zugehörige Objekte

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